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]]>des Menschen bester Freund…wenn der Hund nicht nur spielen will.
Dieser Artikel entstammt mit freundlicher Genehmigung aus dem Verbraucherportal des GDV.
Von A wie Auffahrunfall bis W wie Wasserschaden: Hunde können eine Menge kaputtmachen. Herrchen oder Frauchen müssen dafür selbst bezahlen – sofern sie keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung haben.
Ein Vierbeiner richtete einen enormen Wasserschaden bei den Nachbarn an, indem er den Abfluss eines Waschbeckens mit Klopapier verstopfte und den Wasserhahn aufdrehte. In diesem Fall musste der Halter nicht für den Schaden aufkommen, urteilte ein Gericht. Das sei eine unglückliche Verkettung von Umständen gewesen. (Az: 19 S 1968/99)
Zwei Hundehalter ließen ihren Rottweiler und ihren Schäferhund zusammen spielen. Als sie beiden wieder anleinen wollten, biss der Schäferhund den Besitzer des Rottweilers drei Mal in den Unterschenkel. Das Gericht sprach ihm das volle Schmerzensgeld über 600 Euro zu. (Az.: 4 O 15/98)
Tierhalter haften auch in Abwesenheit für ihre Tiere – wie zum Beispiel bei einer Tier-OP, so das OLG Celle. Allerdings sah das Gericht in diesem Fall auch eine Mitschuld des Tierarztes: Er hätte mit dem Biss nach der OP rechnen müssen. (Az.: 20 U 38/11)
Verursacht ein Hund einen Verkehrsunfall, muss der Halter in voller Höhe für den Schaden aufkommen. Je nach Konstellation kann auch der Autofahrer in Mithaftung gezogen werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Unfall unvermeidlich gewesen ist. (Az.: 4 C 108/97)
Eine Kundin stürzte in einem Laden über den Vierbeiner, der am Eingang lag. Sie verlangte 15.000 Euro Schmerzensgeld von der Halterin – und bekam es auch. Das Gericht sah hier einen klaren Fall von Tierhalterhaftung. (Az 19 U 96/12)
Beißt ein Hund in einer Tierpension einen Betreuer, muss der Hundebesitzer dafür haften. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Fällen die Hundebesitzer Schmerzensgeld oder Schadenersatz leisten müssen. Auch während des Aufenthalts in einer Hundepension greift also die Tierhalterhaftung. (Az. 20 U 38/11)
Vor Schreck stürzte eine Passantin, als ein angeleinter Vierbeiner bellend auf sie zurannte. Die Hundehalterin musste dafür haften und der Passantin die Behandlungskosten bezahlen – Leine hin oder her. (Az 13 O 150/11)
Ein Schüler fiel vom Rad und verletzte sich, als er an einem Spaziergänger vorbeifuhr. Der Vierbeiner hatte plötzlich gebellt, der Schüler machte daraufhin eine abrupte Ausweichbewegung. Schmerzensgeld bekommt der Schüler jedoch nicht. Die Schreckreaktion sei in diesem Fall überzogen gewesen, urteilte das Gericht. Er hätte sich nicht richtig auf die Situation eingestellt, beispielsweise steckten in seinen Ohren Kopfhörer mit dröhnender Musik. (Az 12 C 766/13)
Im Campingurlaub fällt eine Frau über den liegenden Hund des befreundeten Ehepaares. Schwere, dauerhafte Verletzungen sind die Folge. Am Ende des Rechtsstreits gesteht das Gericht ihr Schmerzensgeld zu, denn auch für ein liegendes Tier besteht die Gefährdungshaftung. (Az. 19 U 96/12)
Wird ein Familienmitglied vom eigenen Hund gebissen, besteht kein Anspruch gegenüber der Hundehaftpflicht. Denn Familienmitglieder gelten in der Regel selbst als Halter, können also keinen Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen (Az. 4 U 420/09).
Thema: Hundehaftpflicht, Tierarztversicherung….
Fragen Sie uns – Sie können dabei nur gewinnen…
Herzlichst
Ihr
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]]>Frau Manila Klafack, freie Journalistin und ebenso wie ich Inhaberin eines Diploms in Betriebswirtschaft schreibt regelmäßig in http://www.deshalb-versichern.de
Freundlicherweise darf ich mich an ihren Artikel anlehnen.
Online-Shopping wird immer beliebter. Dieses Wachstum hat jedoch auch Schattenseiten.
Betrügereien im Netz nehmen stetig zu. Ein großes Problem sind Fakeshops. Dabei handelt es sich um Internetseiten, die vorgaukeln, Ware zu verkaufen, die es nicht gibt. Über 4 Millionen Fälle werden geschätzt.
Quelle: Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Deutschland. https://www.marktwaechter.de/
Folge: Das Geld ist meistens unwiderruflich weg.
Einen gewissen Schutz bieten seriöse Gütesiegel, z.B. „Trusted Shops“. Durch einen Klick auf das Siegel können Sie prüfen, ob es mit einem Zertifikat des Siegel-Betreibers verlinkt ist. Dann ist es in der Regel echt.
Probleme kann es beim Versand oder der Bezahlung geben. Deshalb ist es wichtig, dass Verbraucher ihre Rechte kennen. Ohne Angabe von Gründen kann beim Online-Shopping binnen 14 Tagen widerrufen werden. Und zwar auch, wenn die Ware einfach nur nicht gefällt. Das ist ein großer Unterschied zum klassischen Einkaufen im Ladengeschäft. Dort hängt es von der Kulanz des Inhabers ab, ob er solche Ware zurücknimmt. Tipp: Am besten verwenden Sie zum Widerrufen das mitgelieferte Musterwiderrufsformular des Händlers und senden es per Einschreiben oder per Fax mit Sendebericht zurück.
Auch Online-Zahlungsdienste wie Paypal, Klarna oder Paydirekt bieten Käufern einen gewissen Schutz beim Bezahlen an. Paypal überwacht etwa alle Transaktionen rund um die Uhr und will damit Betrug, Phishing und Identitätsdiebstahl verhindern. Auch Online-Händler selbst, wie ebay oder Amazon, stellen einen Schutz für Transaktionen zur Verfügung.
Kreditkartenanbieter gewähren gleichfalls einen Käuferschutz. Hier lohnt sich ein Blick in die Bedingungen der Anbieter. Üblicherweise umfasst der Schutz Fälle, in denen bestellte Produkte falsch, beschädigt oder gar nicht beim Käufer ankommen. Oder wenn nach einer Rücksendung das Geld nicht erstattet wird.
… wirkt der Käuferschutz nur begrenzt, wie Verbraucherschützer warnen. Es gibt Ausnahmen sowie Fristen, die zu beachten sind. Manche Waren sind zudem davon ausgeschlossen. Tipp der Verbraucherzentrale: Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt einer Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Hier geht man nicht das Risiko ein, keine, eine andere als die bestellte oder eine fehlerhafte Ware zu erhalten und seinem Geld hinterherzulaufen.
Fragen Sie uns – Sie können dabei nur gewinnen…
Herzlichst
Ihr
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