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]]>Teil 2 behandelt schwerpunktmäßig 2 Themen:
Die Gesundheit ist unser höchstes Gut. Gerade in Zeiten der Pandemie, aber auch vorher und danach. Grundsätzlich kann jeder gesetzlich Krankenversicherte wie ein Privatpatient behandelt werden.
Gesetzlich Krankenversicherte werden gesetzmäßig ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des Notwendigen behandelt, privat Versicherte nach den Regeln der ärztlichen oder zahnärztlichen Kunst.
Mit entsprechenden Zusatzversicherungen, egal ob ambulant, stationär oder zahnärztlich ist der Status des Privvatpatienten möglich.
Ein Beispiel für eine Zahnzusatzversorgung:
Ein 25-jähriger Mann zahlt rund 15€ im Monat. Dafür bekommt er:
Eine Studie der GfK im Auftrag der Generali Deutschland zeigt Folgendes: 65% der 18- bis 32-Jährigen machen sich Sorgen, als Rentner selbst arm zu sein. Frauen 68%, Männer 62%.
68% denken, dass die gesetzliche Rente nicht ausreicht
19% finden, das Thema Altersvorosrge ist zu komplex
11% sind der Meinung, dass die private Vorsorge nicht ausreicht
Jeder zweite Jugendliche oder junge Erwachsene gibt an, beim Thema Altersvorsoge ein Informationsdefizit zu haben. Von den 18 bis 21-Jährigen haben mehr als die Hälfte noch nichts in die Altersvorsorge investiert. Selbst bei den 30- bis 32-Jährigen haben 36,5% noch nichts für später zurückgelegt.
Gründe:
Die entscheidende Frage ist jetzt: Wie überwinden wir jetzt das Problem, dass auf der einen Seite diese Zielgruppe weiß, dass sie was tun muss und auf der anderen Seite noch nichts oder nichts Richtiges getan hat?
Darüber berichte ich in Folge 68.
Fragen Sie uns – Sie können dabei nur gewinnen…
Herzlichst
Ihr
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]]>5 Themenbereiche erachte ich als wichtig:
Fangen wir mit der Existenzsicherung an. Bereits ab Geburt kann ein Schaden das Leben beeinträchtigen.
Deshalb sollten sich verantwortungsvolle Eltern um diese Themen kümmern:
Diese Themen wurden expliziert in den Folgen 46 bis 57 behandelt.
Kinder und Schüler brauchen eine eigene Kranken- und Zahnzusatzversicherung. Grundsätzlich ist es egal, wo die Eltern versichert sind.
Für ca. 10 Euro im Monat gibt es
Die Themen Unfall, Haftpflichtschaden und Vermögensaufbau sind Inhalt von Folge 62.
Fragen Sie uns – Sie können dabei nur gewinnen…
Herzlichst
Ihr
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]]>letzte Woche habe ich Ihnen die Änderungen im Bereich der Altersvorsorge genannt. Heute nun – wie versprochen – die Änderungen im Bereich der Krankenversicherung und im Immobilien- und Finanzierungssektor.
Krankenversicherung: Steigender Zusatzbeitrag zur GKV
Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, von 56.250 Euro auf 58.050 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV wird sich ändern: Dieser steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent.
Grenze für Eintritt in die PKV und Arbeitgeberzuschuss steigen
Weitere Neuerungen gibt es für Wechselwillige: Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im Jahr 2021 ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 64.350 Euro (vorher: 62.550 Euro) verdienen. Für privat Krankenversicherte gilt: Der maximale Arbeitgeberzuschuss steigt durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte von monatlich 367,97 Euro auf 379,74 Euro.
Neue Verteilung der Maklerkosten
Wer ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung kauft, muss ab Mitte Dezember nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Maklerprovision auf den Käufer abwälzen. Der Immobilienkäufer muss seinen Anteil an der Provision auch erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat. Beauftragen beide Vertragsseiten einvernehmlich einen Makler, werden die Kosten für diesen nach dem neuen Gesetzesbeschluss automatisch geteilt, sprich: jeder zahlt die Hälfte. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden muss, also beispielsweise per E-Mail.
Verbesserte Wohnungsbauprämie
Zum neuen Jahr gibt es eine verbesserte Wohnungsbauprämie: Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen werden ab 2021 deutlich erhöht. Somit profitieren künftig deutlich mehr Menschen von der staatlichen Prämie. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1.024 auf 1.400 Euro. Dieser Sparbetrag wird ab dem kommenden Jahr mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent gefördert (aktuell: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich nach oben: Alleinstehende haben dann bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (aktuell: 25.600 bzw. 51.200 Euro).
Baukindergeld wird verlängert
Die Frist für das Baukindergeld wird um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Wer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder der frühestmögliche Baubeginn seines – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, kann einen Antrag stellen. Bisher war dies nur bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Mit dem Baukindergeld fördert der Staat den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern – diese können zehn Jahre lang jährlich 1.200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten, wenn sie gewisse Kriterien erfüllen.
Fragen Sie uns – Sie können dabei nur gewinnen…
Herzlichst
Ihr
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]]>In 2021 stehen wieder einige Änderungen für Verbraucher an. Diese umspannen die Altersvorsorge, Krankenversicherung und Immobilien. Einen Überblick gibt es hier.
(Teil-)Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Für etwa 90 Prozent der heutigen Zahlenden wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 vollständig entfallen. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt er teilweise. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für mehr Nettoeinkünfte.
Betriebliche Altersversorgung: Anstieg von Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit
Im Januar steht wie gewöhnlich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge miteinbezogen wird. Für den Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, muss kein Beitrag gezahlt werden.
Nach aktuellem Stand erhöht sich die BBG 2021 auf 85.200/80.400 Euro (West/Ost). Das wirkt sich auch direkt auf die bAV aus. Arbeitnehmer können bis zu 8 Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und 4 Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond nutzen. Damit erhöhen sich 2021 der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro.
Basis-Rente: Höherer Beitrag ansetzbar
Als Sonderausgaben können Basis-Rentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar 2021 erhöht sich der mögliche Betrag dafür auf voraussichtlich 25.787 Euro (beziehungsweise 51.574 Euro bei Verheirateten). Davon sind 92 Prozent ansetzbar – zum Vergleich: im Vorjahr waren es erst 90 Prozent. Das bedeutet faktisch: Von den maximal geförderten Beiträgen von 25.787 Euro können rund 23.724 Euro steuerlich angesetzt werden (Verheiratete: 47.448 Euro bei Beiträgen von 51.574 Euro).
Grundrente für Geringverdiener
Mit der neu eingeführten Grundrente für Geringverdiener soll die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland aufgewertet werden. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können – also beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt.
Krankenversicherung und Immobilie nächste Woche.
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Herzlichst
Ihr
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